‰ liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine verminderte Schuldfähigkeit vor (vgl. Urteil BGer 6B_136/2016 vom 23. Januar 2017 E. 2.3 sowie explizit im Zusammenhang mit der Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung auch BGer 6B_181/2015 vom 23. Juni 2015 E. 2.3). Unter diesen Umständen und bei diesem Tatvorgehen können schwere Verletzungen auftreten, was einem Täter, welcher mehrmals mit Wucht gegen ein wehrlos auf dem Rücken liegenden Opfer einschlägt, bewusst sein muss. Der Nachweis des Eventualvorsatzes auf eine schwere Körperverletzung ist daher erbracht.