Dies umso mehr, als sein Alkoholkonsum den Eventualvorsatz nicht entfallen lässt. Die beim Beschuldigten 1 zum Tatzeitpunkt rückgerechnete maximale Blutalkoholkonzentration (BAK) beträgt 1.51 Gew. ‰. Bei einer BAK von weniger als 2.0 Gew. ‰ liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine verminderte Schuldfähigkeit vor (vgl. Urteil BGer 6B_136/2016 vom 23. Januar 2017 E. 2.3 sowie explizit im Zusammenhang mit der Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung auch BGer 6B_181/2015 vom 23. Juni 2015 E. 2.3).