Auch die Kammer erachtet indes die Aussage des Beschuldigten 1, er habe die Straf- und Zivilklägerin «schwer» verletzen wollen, als juristischer Laie nicht als Vorsatz auf eine schwere Körperverletzung nach Art. 122 StGB. Der Beschuldigte 1 war sich hinsichtlich der Gefährlichkeit der Vielzahl der ausgeteilten heftigen Schläge gegen die Straf- und Zivilklägerin bewusst, dass eine schwere Körperverletzung ohne weiteres möglich und sogar sehr wahrscheinlich war. Der Beschuldigte 1 hat damit durch sein Handeln in Kauf genommen, dieser eine schwere Körperverletzung zuzufügen. Er konnte insbesondere auch mit dem