Unter Berücksichtigung der Umstände und der Zustände der Straf- und Zivilklägerin sowie des Beschuldigten 1, den heftigen mehreren Faustschlägen ins Gesicht, resp. in den Bereich sensibler Organe und dem Vorgehen des Beschuldigten mit dem Halten des Kopfes, musste der Beschuldigte 1 ernsthaft damit rechnen, dass bei der Straf- und Zivilklägerin konkret schwere Verletzungen resultieren können. Auch die Kammer erachtet indes die Aussage des Beschuldigten 1, er habe die Straf- und Zivilklägerin «schwer» verletzen wollen, als juristischer Laie nicht als Vorsatz auf eine schwere Körperverletzung nach Art. 122 StGB.