deren Kopf noch festhielt, führt dies im konkreten Fall nicht dazu, dass die Schläge auf der nachgebenden Matratze abgefedert wurden. Weil der Beschuldigte 1 – wie von der Vorinstanz ausgeführt – damit gleich selbst Widerstand erzeugen konnte, waren die Faustschläge ins Gesicht vergleichbar mit Faustschlägen gegen den Kopf auf einer härteren Unterlage. Unter Berücksichtigung der Umstände und der Zustände der Straf- und Zivilklägerin sowie des Beschuldigten 1, den heftigen mehreren Faustschlägen ins Gesicht, resp.