Wie bereits die Vorinstanz ausführte, genügt ein Faustschlag gegen den Kopf alleine nicht, um in jedem Fall die Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung zu begründen. Es bedarf vielmehr weiterer Umstände, welche der Täter kennt oder erkennen muss, damit daraus geschlossen werden kann, er habe eine schwere Beeinträchtigung der körperlichen Integrität für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen (vgl. Urteil BGer 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 1.4 mit weiteren Hinweisen). iii. Subsumtion und Fazit der Kammer