Unter Berücksichtigung des Überraschungseffektes in der Nacht vom 27. April 2017 bei der schon schlafenden sowie der durch Substanzen beeinträchtigten Straf- und Zivilklägerin ist es dem Zufall zu verdanken, kam es nicht zu einer schweren Körperverletzung. Der tatbestandsmässige Erfolg der schweren Körperverletzung trat jedoch nicht ein, weshalb ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB zu prüfen ist. Wie bereits die Vorinstanz ausführte, genügt ein Faustschlag gegen den Kopf alleine nicht, um in jedem Fall die Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung zu begründen.