Lebensgefährliche Verletzungen trug die Strafund Zivilklägerin keine davon. Ihre Verletzungen erreichen den Schweregrad einer schweren Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit, mithin einer schweren Körperverletzung, noch gerade nicht. Unter Berücksichtigung des Überraschungseffektes in der Nacht vom 27. April 2017 bei der schon schlafenden sowie der durch Substanzen beeinträchtigten Straf- und Zivilklägerin ist es dem Zufall zu verdanken, kam es nicht zu einer schweren Körperverletzung.