63 Masse die Schäden bei der Straf- und Zivilklägerin noch vorhanden sind, erscheint der Kammer aber nach dem Ablauf dieser Zeit zumindest als fragwürdig. Es darf daher nicht angenommen werden, dass es sich dabei um bleibende Schäden im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB handelt. Da der Beschuldigte 1 die Straf- und Zivilklägerin resp. deren Kopf noch festhielt, kann nicht davon ausgegangen werden, die Matratze habe gross nachgegeben. Lebensgefährliche Verletzungen trug die Strafund Zivilklägerin keine davon.