Die Verletzungen im Kopfbereich liegen im Bereich von heiklen resp. sensiblen Organen und Nerven (Urteile des BGer 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.4 und 6B_529/2020 vom 14. September 2020 E. 3.2.2). Ausserdem hatte sie Schmerzen und der Vorfall trug einen Spitalaufenthalt von zwei Tagen sowie eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit von zehn Tagen nach sich. Anlässlich der Berufungsverhandlung fünf Jahre nach dem Vorfall machte sie geltend, sie könne wegen der Nase nicht mehr richtig atmen.