Wie auch die Vorinstanz angenommen hat, ist das Mass einer einfachen Körperverletzung gemäss der Rechtsprechung zu Art. 123 StGB mit Blick auf die diversen Arztberichte und Fotos bei Weitem erfüllt. Die Straf- und Zivilklägerin erlitt eine Gehirnerschütterung, Knochenbrüche im Gesicht (mediale Orbitawand und eine Nasenbeinfraktur), schmerzhafte und tiefgehende Hautdurchtrennungen im Mundbereich, welche ihr normales Essen tagelang verunmöglicht haben und weiter auch Prellungen an Kopf, Gesicht, Hals, im oberen Brustbereich sowie an den Extremitäten. Die Verletzungen im Kopfbereich liegen im Bereich von heiklen resp.