Diese Absicht teilte er dem Beschuldigten 2 vorgängig mit und forderte diesen auf, ihn zu ihr zu fahren, was dieser schliesslich machte. Dort angekommen schlug der Beschuldigte 1 mit Hilfe des Beschuldigten 2 die Fensterscheibe der Terrassentür der Wohnung der Straf- und Zivilklägerin mit einem Blumentopf ein und verschaffte sich und dem Beschuldigten 2 damit unbefugt und gegen den Willen der Straf- und Zivilklägerin Zutritt zu deren Wohnung. Die beiden Beschuldigten betraten die Wohnung.