Erstellter Sachverhalt hinsichtlich des Vorfalls vom 27. April 2017 Wie auch für die Vorinstanz ist für die Kammer nach der Beweiswürdigung erstellt, dass der Beschuldigte 1 in den frühen Morgenstunden des 27. April 2017 den Entschluss fasste, zur Straf- und Zivilklägerin zu fahren, um diese zusammenzuschlagen. Diese Absicht teilte er dem Beschuldigten 2 vorgängig mit und forderte diesen auf, ihn zu ihr zu fahren, was dieser schliesslich machte.