Dies war der Auslöser für den Besuch bei der Straf- und Zivilklägerin um diese Uhrzeit. Dabei hatte der Beschuldigte 2 – entgegen seinen Behauptungen anlässlich der Berufungsverhandlung wonach er keinen Grund gegeben hätte, sie zu schlagen – ebenfalls ein Motiv, handelte es sich um seine zukünftige Ehefrau und Mutter seines ungeborenen Kindes, welche von der Straf- und Zivilklägerin tätlich angegangen wurde. Seine diesbezüglichen Aussagen sind unglaubhaft. 7.4.10 Erstellter Sachverhalt hinsichtlich des Vorfalls vom 27. April 2017