Zum Tatmotiv verwies die Vorinstanz auf die Ausführungen zur Vorgeschichte (pag. 1346 f.). Wie die Vorinstanz verweist auch die Kammer auf die Ausführungen zur Vorgeschichte (vgl. vorne Ziff. 7.4.2). Der Beschuldigte 1 war äusserst aufgebracht und wütend, als er sich zur Straf- und Zivilklägerin begab. Im Vorfeld des 27. April 2017 begab sich die Straf- und Zivilklägerin zur Tochter des Beschuldigten 1 und zog diese in einen verbalen und tätlichen Konflikt und nahm ihr das Mobiltelefon weg. Dies war der Auslöser für den Besuch bei der Straf- und Zivilklägerin um diese Uhrzeit.