Daraus geht insbesondere hervor, dass A.________ der Privatklägerin das Telefon nicht in Bereicherungsabsicht entwendet bzw. dieses zerstört hat, damit diese daraus einen (finanziellen) Nachteil erleidet, sondern einzig und allein in der Absicht, um diese daran zu hindern, inskünftig mit ihm oder seinen Familienangehörigen in irgendeiner Form in Kontakt treten und ihnen allenfalls unangenehme Fotos oder Texte zusenden zu können. Für die Schadenssumme des iPhone 7 Plus der Privatklägerin wird von den beantragten und anerkannten CHF 1'019.00 ausgegangen (Ordner I pag. 152, Ordner VI pag. 1191).