61 seine Familie in Ruhe zu lassen äusserst unglaubhaft. Demgegenüber machen die Aussagen der Straf- und Zivilkläger, welche sodann auch aus Angst ins Bett urinierte, Sinn und erscheinen glaubhaft. Insbesondere auch, dass sie diese Drohungen in diesem Moment ernst genommen und auch Angst gehabt hat. 7.4.9 Zum Tatmotiv Die Vorinstanz führte aus, beide Beschuldigten hätten selber ausgesagt, dass der Vorfall vom 26.04.2017 der Auslöser war. A.________ war aufgebracht und wütend, als er sich zur Privatklägerin begab.