Diese Ausführungen erachtet die Kammer als überzeugend. Die Straf- und Zivilklägerin hat konstant angegeben, der Beschuldigte habe ihr gesagt: «je vais te tuer». Unter Betrachtung der Gesamtumstände und der Wut, in welcher der Beschuldigte sich Zugang zur Wohnung der Straf- und Zivilklägerin verschaffte und auf sie einschlug, sind die Aussagen des Beschuldigten 1, er habe sie lediglich «gebeten»,