Dass er dabei sachliche Aussagen getätigt haben soll, wie dies C.________ schilderte, ist nicht glaubhaft. Führt man sich die Situation vor Augen, wie er gemeinsam mit seinem Schwiegersohn in spe mitten in der Nacht mit roher Gewalt die Privatklägerin verprügelt, so passen in diese Stimmung Drohungen wesentlich besser, als sachliche und nüchterne Äusserungen bzw. sogar irgendwie geartete Bitten. Demnach ist erstellt, dass A.________ der Privatklägerin, währenddem er sie angriff, auch noch mit dem Tod gedroht hat.