Ihre Aussagen sind wesentlich glaubhafter als jene des Beschuldigten, welcher die Privatklägerin nicht bedroht, sondern sie nur «gebeten» haben will, seine Familie in Ruhe zu lassen. Nachdem die Privatklägerin am Morgen eine lautstarke und womöglich auch tätliche Auseinandersetzung mit der Tochter von A.________ hatte, ist das Naheliegendste, dass der Beschuldigte anlässlich des Einschlagens mitten in der Nacht auf die Privatklägerin diese Schläge noch mit unhöflichen Äusserungen bzw. Drohungen kombiniert. Dass er dabei sachliche Aussagen getätigt haben soll, wie dies C.________ schilderte, ist nicht glaubhaft.