Zu den Todesdrohungen seitens des Beschuldigten 1 Die Vorinstanz führte hierzu aus (pag. 1346): Die Privatklägerin gab über mehrere Befragungen hinweg an, A.________ habe sie – währenddem er auf sie eingeschlagen habe – mit dem Tod bedroht. Auch wenn der von ihr geschilderte Wortlaut variiert, bleibt dieser in der Kernaussage («je vais te tuer») immer gleich. Sie bestätigte auf Frage auch, diese Drohung ernst genommen und Angst gehabt zu haben. Ihre Aussagen sind wesentlich glaubhafter als jene des Beschuldigten, welcher die Privatklägerin nicht bedroht, sondern sie nur «gebeten» haben will, seine Familie in Ruhe zu lassen.