Gestützt auf die Aussagen und die objektiven Beweismittel ist es aber weder zu einem Würgen noch zu einer akuten Lebensgefahr bei der Straf- und Zivilklägerin gekommen. Unter Berücksichtigung der objektiven Beweismittel (insb. die festgestellte Hautverfärbung an der Kopfhaut hinter dem Ohr; pag. 237) und der glaubhaften Ausführungen der Straf- und Zivilklägerin geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte 1 während er die Straf- und Zivilklägerin schlug am Hals resp. Hinterkopf festhielt. 7.4.8 Zu den Todesdrohungen seitens des Beschuldigten 1 Die Vorinstanz führte hierzu aus (pag.