Wie die Vorinstanz ausführte, dramatisierte die Straf- und Zivilklägerin den Vorfall nicht oder versuchte den Beschuldigten 1 übermässig zu belasten. Dies spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin passen sodann insbesondere unter Berücksichtigung der objektiven Beweismittel (dabei insbesondere auf die Anamnese des rechtsmedizinischen Gutachtens vom 8. Mai 2017) ins Bild des Vorfalls am 27. April 2017. Gestützt auf die Aussagen und die objektiven Beweismittel ist es aber weder zu einem Würgen noch zu einer akuten Lebensgefahr bei der Straf- und Zivilklägerin gekommen.