Damit wurde also nicht das Packen oder Würgen per se ausgeschlossen, sondern es wurde festgehalten, dass – selbst wenn ein solches stattgefunden haben sollte – bei der Privatklägerin eine akute Lebensgefahr ausgeschlossen werden könne. Das Gericht stellt vollumfänglich auf die detailliert dokumentieren Verletzungen und das nach medizinischem Standard verfasste Gutachten ab. Aufgrund dessen lässt sich in Übereinstimmung mit den Aussagen der Privatklägerin zusammenfassend schliessen, dass A.________ diese entgegen seinen gegenteiligen Beteuerungen auch am Hals und an den Haaren gepackt hat.