60 auf stumpfe Gewalteinwirkung zurückzuführen seien. Abschliessend hielt er zudem fest, dass keine Punktblutungen festgestellt und damit eine akute Lebensgefahr durch ein allfälliges Packen am Hals oder Würgen ausgeschlossen werden könne (Ordner I pag. 239). Damit wurde also nicht das Packen oder Würgen per se ausgeschlossen, sondern es wurde festgehalten, dass – selbst wenn ein solches stattgefunden haben sollte – bei der Privatklägerin eine akute Lebensgefahr ausgeschlossen werden könne.