Gemäss rechtsmedizinischem Gutachten vom 08.05.2017 (Ordner I pag. 236 ff.) konnten bei der Privatklägerin am Oberkopf links eine rötliche Hautverfärbung der Kopfhaut (Ordner I pag. 237) sowie am Hals mittig, in etwa auf Höhe des Kehlkopfes, eine diskrete ca. 2 cm grosse wegdrückbare Hautrötung festgestellt werden (Ordner I pag. 238). Der Gutachter hielt fest, dass unter anderem die rötlichen Hautverfärbungen an Kopf, Gesicht, Hals und im oberen Brustbereich frisch imponierten und am ehesten