Zum Packen am Hals ev. an den Haaren durch den Beschuldigten 1 Es kann auf die zutreffenden folgenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 1345 f.): Wie bereits ausgeführt, schilderte die Privatklägerin mehrfach, dass A.________ sie mit einer Hand am Hals bzw. an der Kehle gepackt und mit der anderen auf sie eingeschlagen habe. Selbst auf konkrete Frage hin sprach sie nicht davon, von ihm gewürgt worden zu sein, dramatisierte damit weder den Vorfall, noch versuchte sie, mit ihrer Aussage den Beschuldigten übermässig zu belasten. Zudem gab sie an, dieser habe sie auch an den Haaren gezogen. A.________ bestreitet beides.