Auf diesen ist zu sehen, dass die Aussenstoren zum Garten an der Einbruchsstelle hochgeschoben wurden. Auf der Innenseite fotografiert liegt ein zerbrochener Blumentopf. Dass der Beschuldigte 1 alleine die Aussenstoren hob und gleichzeitig mit dem Pflanzentopf dieser Grösse die Scheibe einschlug, erscheint höchst unwahrscheinlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 1 half, die Scheibe mit dem Blumentopf einzuschlagen. 7.4.7 Zum Packen am Hals ev. an den Haaren durch den Beschuldigten 1 Es kann auf die zutreffenden folgenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag.