und Innenseite ihres linken Unterschenkels, entstanden sind. Somit hat sich der Beschuldigte 2 auch selber aktiv an der Tathandlung mittels Austeilen von Fusstritten beteiligt. Auch die Kammer geht davon aus, dass sich der Beschuldigte 2 daher nicht erst später nach dem Beschuldigten 1, sondern vielmehr zeitgleich mit diesem, Zugang zum Domizil der Straf- und Zivilklägerin verschafft hat. Dies entnimmt die Kammer zusätzlich auch aus den Fotografien der Einbruchstelle (pag. 181 f.). Auf diesen ist zu sehen, dass die Aussenstoren zum Garten an der Einbruchsstelle hochgeschoben wurden.