So stimmen sie auch mit den objektiven Beweismitteln überein. Damit ist auch für die Kammer erstellt, dass der Beschuldigte 2 die Strafund Zivilklägerin weder mit den Händen noch mit den Füssen geschlagen hat, sondern die Straf- und Zivilklägerin mehrfach, vorwiegend auf der rechten Bettseite stehend – und damit von der auf dem Rücken liegenden Straf- und Zivilklägerin aus gesehen links –, mit insgesamt 4-5 Fusstritten mit beiden Füssen seitlich, und mehrheitlich in ihre linke untere Körperhälfte (Unterschenkel), getreten hat, wodurch die entsprechenden dokumentierten Verletzungen, insbesondere jene an der Vorder-