In den tatnächsten Einvernahmen hat sie hinsichtlich des Kerngeschehens betreffend Ausführung, Lokalisierung, Anzahl sowie Heftigkeit der Schläge, Entwenden ihres Mobiltelefons und mit Ausnahme der oberinstanzlichen Aussage betreffend Positionen der involvierten Personen durchgehend konstante und stimmige Aussagen gemacht. Wie bereits ausgeführt vermag die Abweichung der Position der Fusstritte anlässlich der Berufungsverhandlung fünf Jahre nach dem Vorfall die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht zu schmälern, sondern spricht nach Ansicht der Kammer für deren Wahrheitsgehalt und damit für deren Glaubhaftigkeit.