59 Gewalt hat sie darauf verzichtet, die beiden Beschuldigten übermässig zu belasten oder den Vorfall an sich weiter zu dramatisieren. In den tatnächsten Einvernahmen hat sie hinsichtlich des Kerngeschehens betreffend Ausführung, Lokalisierung, Anzahl sowie Heftigkeit der Schläge, Entwenden ihres Mobiltelefons und mit Ausnahme der oberinstanzlichen Aussage betreffend Positionen der involvierten Personen durchgehend konstante und stimmige Aussagen gemacht.