Auch die im Berufungsverfahren gemachten Aussagen vermögen die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu ändern. Auf die zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden. Zwar sind die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin generell betrachtet eher wechselhaft und teilweise inkonstant. So auch die Aussage anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach der Beschuldigte 2 ihr Fusstritte in die rechte Körperseite gegeben habe. Ob dies in diesem Zusammenhang wirklich möglich gewesen ist, kann nach fünf Jahren offengelassen werden. Es finden sich aber auf beiden Seiten des Bettes Fussabdrücke und dass sich die Straf- und Zivilklägerin nach fünf Jahren nicht mehr genau erinnern, resp.