linken Unterschenkels, entstanden sind. Somit hat sich C.________ auch selber aktiv an der Tathandlung mittels Austeilen von Fusstritten beteiligt. Damit einhergehend ist auch davon auszugehen, dass sich C.________ nicht erst etwas später nach A.________, sondern vielmehr zeitgleich mit diesem, Zugang zum Domizil der Privatklägerin verschafft hat und die Attacke auf die Privatklägerin gemeinsam ausgeführt wurde (vgl. die Ausführungen zur rechtlichen Würdigung hiernach).