Zusammenfassend wurde dargelegt, dass C.________ die Privatklägerin weder mit den Händen, noch mit den Fäusten geschlagen hat. Vielmehr ist anhand einer Vielzahl an objektiven Beweismitteln, welche mit den Aussagen der Privatklägerin übereinstimmen, beweismässig erstellt, dass dieser die Privatklägerin mehrfach, vorwiegend auf der rechten Bettseite stehend – und damit von der auf dem Rücken liegenden Privatklägerin aus gesehen links –, mit insgesamt 4-5 Fusstritten mit beiden Füssen seitlich, und mehrheitlich in ihre linke untere Körperhälfte (Unterschenkel), getreten hat, wodurch die entsprechenden dokumentierten Verletzungen, insbesondere jene an der Vorder- und Innenseite ihres