Das Gericht hat damit keinerlei Zweifel, dass sich der Vorfall entsprechend den Aussagen der Privatklägerin abgespielt hat. C.________ hat die Privatklägerin in Übereinstimmung des Verletzungsbildes und der Spuren mit ihren Aussagen demnach insgesamt 4-5 Mal von der Seite her getreten, sodass an ihrem linken Unterschenkel Verletzungen entstanden sind, die von der Vorder- bis in die Innenseite des Unterschenkels reichen. Daraus erhellt, dass C.________ mit beiden Füssen getreten hat, weshalb auch an beiden Schuhspitzen DNA Spuren der Privatklägerin sichergestellt wurden.