Gleichzeitig gab sie an, A.________ habe währenddessen rittlings auf ihr gesessen und habe sie mit Faustschlägen am Kopf traktiert. Mit einer Körpergrösse von ca. 1.65m (Ordner I pag. 220) misst A.________ weniger als die Privatklägerin mit ca. 1.72cm (Ordner I pag. 237). Stellt man sich vor, wie der kleinere, schmächtige A.________ rittlings auf der Privatklägerin sitzt, deckt dieser mit seinem Körper denjenigen der Privatklägerin ungefähr von ihren Oberschenkeln aus aufwärts ab. Hingegen vermag der mit angewinkelten Beinen auf ihr sitzende Beschuldigte die Beine der Privatklägerin nicht abzudecken.