58 am ehesten auf stumpfe Gewalteinwirkung zurückzuführen. Sämtliche Befunde könnten durchaus im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung entstanden sein (Ordner I pag. 239). Damit stimmt auch die Lokalisierung der Verletzung am äusseren linken Unterschenkel mit den Aussagen der Privatklägerin überein, welche angab, dass C.________ von oben betrachtet auf der rechten Seite des Betts – und damit von ihr aus gesehen links – auf dem Bett gestanden und ihr seitlich mehrere Fusstritte an den Körper verpasst habe. Gleichzeitig gab sie an, A._____