- Weiter ist dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 08.05.2017 (Ordner I pag. 236 ff.) nebst den diversen Verletzungen der Privatklägerin im Gesicht und generell am Kopf, insbesondere eine Verletzung am linken Unterschenkel, vorder- bis innenseitig, im mittleren Drittel gelegen, zu entnehmen. Bei dieser handelt es sich um eine etwa entsprechend der Beinlängsachse verlaufende, strichförmige, ca. 4 cm lange, oberflächliche Hautabschürfung mit zum Körper hin abgeschobenen, anhängenden Oberhautschüppchen (Ordner I pag, 238 in fine).