- Den DNA-Abrieben auf der rechten (Ass. 023.1) sowie auf der linken (Ass. 023.2) Schuhspitze der durch C.________ getragenen Turnschuhe wurde sodann ein inkomplettes, komplexes Mischprofil entnommen, wobei die Merkmale des Profils der Privatklägerin im Mischprofil komplett – und wo bestimmbar – als Hauptkomponente enthalten sind (Ordner I pag. 198 f. inkl. Anhang). Als Schlussfolgerung hält der Experte des Kriminaltechnischen Dienstes hinsichtlich dieser von der Privatklägerin stammenden DNA-Spuren an beiden Schuhspitzen fest: «Somit erhalten die Aussagen, wonach das Opfer mittels Fusstritten traktiert worden war, entsprechend Gewicht» (Ordner I pag. 199).