- Weiter wurden die fotografisch festgehaltenen Schuhspuren auf dem Bettlaken – einmal schrankseitig (Ass. 016.) und einmal fensterseitig (Ass. 017.) – untersucht und als mustermässig gleichscheinend mit der Sohle des Turnschuhs von C.________ (Ass. 023.) ausgewertet. Für das Gericht ist – wiederum übereinstimmend mit den Aussagen der Privatklägerin – erstellt, dass C.________ am Tatabend sowohl auf der linken, als auch auf der rechten Seite, auf dem Bett der Privatklägerin gestanden hat.