Gleichzeitig konnte das auf dem Handrücken von C.________ untersuchte Blut (Ass.005) A.________ zugewiesen werden. Und weiter konnten im Fingernagelschmutz der Privatklägerin unter beiden Händen einzig Merkmale von A.________ nachgewiesen, sowie C.________ als Spurengeber ausgeschlossen werden (Ordner I pag. 198 inkl. Anhang). Übereinstimmend mit den Aussagen der Privatklägerin hat sie C.________ demnach weder mit den Händen, noch mit den Fäusten geschlagen.