Die konstanten, detaillierten und frei erzählten Ausführungen der Privatklägerin zum Kerngeschehen im Strafverfahren sind nicht nur per se glaubhaft, sondern stimmen darüber hinaus auch noch mit einer Vielzahl an objektiven Beweismitteln überein: - In der Mitte des Bettes, wo die Privatklägerin angab, gelegen zu haben, konnten Urin und Blutspuren sichergestellt werden (Ordner I pag. 185, 187). Den Spurenauswertungen im KTD-Bericht (Ordner I pag. 197 ff.) ist zu entnehmen, dass im Fingernagelschmutz von C.________ (Ass. 003) einzig die DNA von A.________ nachgewiesen wurde. Gleichzeitig konnte das auf dem Handrücken von C.________ untersuchte Blut (Ass.005) A.______