son agresseur, dont elle a beaucoup de difficultés à se séparer et elle a continué la relation avec lui» (Ordner I pag. 253). A.________ stand als Hauptaggressor und Liebhaber der Privatklägerin bei den therapeutischen Gesprächen sicherlich im Vordergrund. Jedoch ist nicht bekannt, was genau Inhalt der psychotherapeutischen Behandlung und wie der genaue Wortlaut der Privatklägerin war, weshalb diesen Aussagen aus zweiter Hand kein allzu grosser Stellenwert beizumessen ist. Ausserdem ist ein Therapiegespräch nicht mit einer Einvernahme in einem Strafverfahren zu vergleichen.