Dies ist umso erstaunlicher, als dass die Privatklägerin nachweislich – und im Übrigen gleich wie die Beschuldigten – zusätzlich unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln sowie Alkohol stand. Ausserdem verzichtete die Privatklägerin trotz des schockierenden Ereignisses und der gegen sie angewandten rohen Gewalt darauf, die beiden Beschuldigten übermässig zu belasten oder den Vorfall an sich weiter zu dramatisieren. Erst anlässlich der Hauptverhandlung sind ihren Aussagen gewisse Aggravierungen zu entnehmen. So gab sie plötzlich an, A.______