Auch wenn das allgemeine Aussageverhalten der Privatklägerin generell betrachtet eher wechselhaft und teilweise inkonstant erscheint und sie aufgrund ihrer diagnostizierten Borderline-Störung bekanntermassen Probleme in Beziehungsverhalten hat, so bestechen ihre Aussagen zum Kerngeschehen vom 27.04.2017 durch Konstanz, Beständigkeit, eine Vielzahl an Realkennzeichen sowie durch Fehlen von Übertreibungen, Aggravierungen oder anderen Lügensignalen. Dies ist umso erstaunlicher, als dass die Privatklägerin nachweislich – und im Übrigen gleich wie die Beschuldigten – zusätzlich unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln sowie Alkohol stand.