Zur aktiven Beteiligung des Beschuldigten 2 Die Vorinstanz führte hierzu folgendes aus (pag. 1342 ff.): Nachdem hiervor die von C.________ und A.________ geschilderte Version, wonach C.________ während des Tatgeschehens vom 27.04.2017 in der Wohnung der Privatklägerin A.________ zurückbzw. weggezogen habe, widerlegt wurde, kann deren Aussagen nichts weiter für die Erstellung des Sachverhalts hinsichtlich einer aktiven Beteiligung von C.________ entnommen werden.