Demnach geht auch die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte 2 während des Vorfalls den Beschuldigten 1, welcher dabei war auf die Straf- und Zivilklägerin einzuschlagen und einzutreten, weder zurückgezogen, noch diesen in irgendeiner Form daran gehindert hat, weiter auf sie einzuschlagen. 7.4.6 Zur aktiven Beteiligung des Beschuldigten 2 Die Vorinstanz führte hierzu folgendes aus (pag.