Wäre dem so gewesen, hätte dies der Beschuldigte 1 nicht erst anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebracht. Es erscheint der Kammer höchst unglaubhaft, dass der Beschuldigte 1 fünf Jahre nach dem Vorfall plötzlich eine zur Aussage des Beschuldigten 2 passende Aussage macht. Demnach geht auch die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte 2 während des Vorfalls den Beschuldigten 1, welcher dabei war auf die Straf- und Zivilklägerin einzuschlagen und einzutreten, weder zurückgezogen, noch diesen in irgendeiner Form daran gehindert hat, weiter auf sie einzuschlagen.