Anlässlich der Berufungsverhandlung hat er dann auch versucht eine Erklärung abzugeben, um die angeblichen Fusstritte – wie sie von der Straf- und Zivilklägerin vorgebracht wurden – zu erklären. So machte er unglaubhaft neu geltend, der Beschuldigte 2 hätte ihn an der Schulter gezogen und danach auch mit dem Fuss oder Bein weggeschupst. Diese Aussage ist unglaubhaft und als deutliche Schutzbehauptung prozesstaktischer Natur. Wäre dem so gewesen, hätte dies der Beschuldigte 1 nicht erst anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebracht.